Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 09. Mai 1995
§ 28

§ 28 – Ausnahmen(zu § 16 Absatz 2 Satz 1, § 21 Absatz 2, § 24 Absatz 2, § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 30 Satz 1 Nummer 2 des Weingesetzes)

Abweichend von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 1 des Weingesetzes dürfen die beantragte Prüfungsnummer und die Bezeichnung, Qualitätswein, Prädikatswein in Verbindung mit dem beantragten Prädikatsbegriff, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A. oder Sekt b.A. vom Antragsteller schon vor der Zuteilung einer Prüfungsnummer auf dem Behältnis des abgefüllten Erzeugnisses und bei Preisangeboten angegeben werden. Darüber hinaus darf ein in Satz 1 genanntes, nicht zum Verkauf bestimmtes abgefülltes Erzeugnis, dessen Behältnisse mit der beantragten Prüfungsnummer versehen sind, in geringer Menge in den Verkehr gebracht werden. Als gering gilt dabei eine Menge, die insgesamt 3 vom Hundert der Menge, für die ein Antrag auf Erteilung einer amtlichen Prüfungsnummer nach Satz 1 gestellt worden ist, und, soweit diese Menge größer als 100 Liter sein würde, 100 Liter nicht übersteigt. Wer ein in Satz 2 genanntes Erzeugnis in den Verkehr bringt, hat dies unter Angabe der in den Verkehr gebrachten Menge und des Empfängers in die Weinbuchführung einzutragen und auf dem Behältnis deutlich sichtbar und gut lesbar die Angabe "Muster, nicht zum Verkauf bestimmt" anzugeben. Im Übrigen darf ein so gekennzeichnetes Erzeugnis erst nach der Zuteilung der Prüfungsnummer und, soweit es sich um Prädikatswein handelt, erst nach der Zuerkennung des Prädikats in den Verkehr gebracht werden.

Kurz erklärt

  • Antragsteller dürfen die beantragte Prüfungsnummer und bestimmte Weinbezeichnungen bereits vor der Zuteilung auf den Behältern angeben.
  • Abgefüllte Erzeugnisse mit beantragter Prüfungsnummer dürfen in geringer Menge in den Verkehr gebracht werden.
  • Die erlaubte Menge für den Verkehr beträgt maximal 3 % der beantragten Menge oder 100 Liter, je nachdem, was geringer ist.
  • Bei der Abgabe solcher Erzeugnisse muss die Menge und der Empfänger in die Weinbuchführung eingetragen werden.
  • Auf den Behältern muss deutlich "Muster, nicht zum Verkauf bestimmt" angegeben werden, bevor die Prüfungsnummer zugeteilt wird.